Ihre Fragen zu...
- Preisanpassung Fernwärme 1. April 2024
- Anpassung der Umsatzsteuer
- Finanzielle Unterstützung
- Versorgungssicherheit
- Energiesparpotenziale
Die geopolitischen Spannungen haben die Entwicklungen auf den internationalen Energiemärkten in den vergangengenen Jahren stark geprägt. Auch wenn sich diese Preise in den letzten Monaten von ihren Höchstwerten des vergangenen Jahres wieder wegbewegt haben, bleiben die hohen Preisschwankungen für die Unternehmen der Energiewirtschaft eine besondere Herausforderung.
Auf dieser Seite gehen die Stadtwerke Düsseldorf auf Ihre Fragen ein und beantworten diese. Zudem finden Sie hier Informationen zu aktuellen Preisanpassungen.
Bis zum 31.03.2024 galt für die Lieferung von Fernwärme der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde von der Bundesregierung im Zuge der Energiekrise beschlossen. Ab dem 01.04.2024 gilt wieder der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies betrifft alle Fernwärmekunden bundesweit.
Grundlage für die Preisanpassung zum 01.04. ist die entsprechende Preisregelung in Ihrem Fernwärmevertrag. Diese beinhaltet unter anderem die Preisänderungsformel.
Jedes Unternehmen hat seine eigene Bezugs- und Erzeugungsstruktur, die sich in den jeweiligen Preisänderungsklauseln widerspiegelt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Preisänderungsklauseln z.B. hinsichtlich der Anpassungszeitpunkte oder der Zeiträume, für die Indizes bei der Anwendung der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Ein Vergleich mit anderen Fernwärmeversorgungsunternehmen zu einem isolierten Zeitpunkt ist daher wenig aussagekräftig.
In beinahe jedem Haushalt gibt es Möglichkeiten, weniger Energie zu verbrauchen. Damit sparen Sie Geld und tragen dazu bei, die Versorgungslage stabil zu halten. Denn: Auch viele kleine Beiträge können zusammen eine große Wirkung entfalten.
Unsere Energieberatung hat viele Tipps & Tricks rund um das Thema „Energiesparen“ für Sie online unter „Energiespartipps" zusammengestellt. Bis Ende Oktober ist zudem die mobile Energieberatung mit dem „Düsselblitz“ wieder im Stadtgebiet unterwegs.
Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Die Umsatzsteuererhöhung wird von uns weitergegeben und in der Rechnung ausgewiesen.
Für einen 2-Personen-Haushalt in Düsseldorf mit einem durchschnittlichen jährlichen Erdgas-Verbrauch von 11.500 kWh bedeutet die Umsatzsteuererhöhung eine Mehrbelastung von rund 13 Euro im Monat.
Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit weitergegeben.
Nein, die Höhe des Abschlags ändert sich nicht. Grundsätzlich wird die Umsatzsteuererhöhung bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist deshalb nicht notwendig.
Nein, die Abgrenzung auf der Jahresrechnung erfolgt durch uns. Wir grenzen den Zeitraum anhand von Zählerständen automatisch für Sie ab. Wenn Sie möchten, können Sie uns gerne ihren Zählerstand per ServiceApp oder im Kundenportal mitteilen.
Stand: 17.04.2023
Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Es gibt derzeit keinen Mangel. Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Notfallplans Gas sollen in erster Linie einer Gasmangellage im Herbst und Winter vorbeugen. Zuletzt wurde am 23. Juni 2022 die „Alarmstufe” ausgerufen. Dieser Schritt hat auf die Versorgung von Haushaltskund:innen keine Auswirkungen.
Was für Deutschland gilt, gilt auch für Düsseldorf.
Wer Rückfragen hat oder persönlichen Kontakt wünscht, wendet sich bitte an den zuständigen Netzbetreiber in Düsseldorf unter krisenvorsorge@netz-duesseldorf.de
Der Begriff des im Rahmen der Gasversorgung "geschützten Kunden" (gem. § 53a EnWG) erfasst alle Letztverbraucher:innen, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird – das sind neben Haushaltskund:innen auch kleine und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen - sowie grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen.
Unter die grundlegenden sozialen Dienste fallen Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben. Hierzu zählen Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 SGB V, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten sowie z. B. Kindergärten, Schulen, Verwaltungen, Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.
Auch "geschützte Kund:innen" können im Fall einer Gasmangellage aufgefordert werden, den Komfortanteil des Gasbezuges einzuschränken.
Da sich im Laufe der vergangenen Monate die Lage immer weiter verschärft hat, hat die Bundesregierung die zweite Stufe im Notfallplan Gas ausgerufen. Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ wurde bereits im September 2019 veröffentlicht. Der Plan regelt, wie die Politik vorgeht, wenn sich die Versorgungslage für Erdgas zu verschlechtern droht bzw. wenn die ersten Versorgungsengpässe auftreten. Es gibt drei Stufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.
Ende März rief das Bundeswirtschaftsministerium bereits die erste Stufe aus, um sich auf die abzeichnende Verschlechterung im Jahresverlauf besser vorbereiten zu können. Im Bundeswirtschaftsministerium trifft sich das „Krisenteam Gas“ regelmäßig, um die Lage laufend einzuschätzen. Es besteht aus Vertretern des BMWK, der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas (aktuell: Trading Hub Europe) und der Fernleitungsnetzbetreiber.
Am 23. Juni folgte die zweite Stufe: die Alarmstufe. (In dieser befinden wir uns aktuell.) Diese tritt in Kraft, wenn eine Störung der Gasversorgung vorliegt oder die Nachfrage nach Gas außergewöhnlich hoch ist, so dass sich die Versorgungslage erheblich verschlechtert. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist durch die hohen Gaspreise und die reduzierten Lieferungen von Nord Stream 1 dieser Fall eingetreten.
In der Alarmstufe verzichtet der Staat weiterhin auf Eingriffe in den Gasmarkt. Das bedeutet: Der Markt ist noch in der Lage, die Störung bzw. die hohe Nachfrage zu bewältigen. Unternehmen müssten beispielsweise zwar die hohen Preise bezahlen, könnten sich aber weiterhin trotzdem mit Gas versorgen.
Gleichwohl kann die Bundesregierung im Notfall unterstützen, zum Beispiel Unternehmen in der Gasversorgungskette mit Krediten helfen, wenn diese die hohen Preise aus eigener Kraft nicht mehr stemmen können und ein Zahlungsausfall droht.
Die dritte und letzte Stufe des Notfallplans stellt die Notfallstufe dar. Die Notfallstufe wird aktiviert, wenn die Maßnahmen der ersten und zweiten Stufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgung eintritt. Dabei wird entweder eine erhebliche Störung des Gasmarkts beobachtet oder es besteht eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Erdgas.
Mit der Notfallstufe hat der Staat die Möglichkeit, direkt ins Marktgeschehen einzugreifen und eine Reihe von Maßnahmen zu verordnen, um Erdgas nach bestimmten Kriterien zu verteilen und zu transportieren bzw. um generell Energie einzusparen.
Das Vorgehen ist wie folgt: Die Bundesnetzagentur agiert als Bundeslastverteiler und erlässt Vorgaben für die Betreiber des Fernleitungsnetzes. Diese müssen die vorgegebenen Einsparungen bei den Gasmengen vornehmen und entsprechende Anweisungen an die nachgelagerten Netzbetreiberweitergeben. Gaslieferanten und -anbieter wie die Stadtwerke Düsseldorf haben keinen Einfluss auf die Entscheidung, sondern müssen die Vorgaben umsetzen.
Am Dienstag, 9. August, ist der Europäische Notfallplan Gas in Kraft getreten. Durch ihn soll der Gaskonsum gesenkt werden. Der Notfallplan auf EU-Ebene gibt den Rahmen vor für den auf Bundesebene. In den EU-Mitgliedsländern soll der Gasverbrauch bis zum 31. März 2023 um je 15 Prozent sinken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im Gas-Notfallplan verschiedene Maßnahmen aufgelistet, mit denen die Mitgliedstaaten den öffentlichen Sektor und Unternehmen, aber auch Privathaushalte dazu anhalten können, den Gasverbrauch zu minimieren. Bis Ende September stehen die Mitgliedsstaaten in der Pflicht, ihre bestehenden nationalen Notfallpläne zu aktualisieren und aufzulisten, wie sie das Einspar-Ziel erreichen wollen.
Mit der Ausrufung der Alarmstufe ändert sich erst einmal nichts. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Es gibt aktuell keine Versorgungsengpässe. Inwieweit die Sicherstellung der Energieversorgung Auswirkungen auf den Marktpreis haben wird, ist aufgrund der sehr dynamischen Lage aktuell nicht abzusehen.
Ja, die Versorgung der Haushalte ist derzeit gesichert.
Tipps gibt es auf den Seiten der Energieberatung.
Kostenlose Beratung am Telefon unter 0211-821 2121 oder Kontakt per E-Mail an energieberatung@swd-ag.de
Auch in der Alarmstufe ändert sich für Unternehmen erst einmal nichts.
Zu den Auswirkungen der EU-Sanktionen auf die Wirtschaft arbeitet das BMWK an Hilfen für Unternehmen. Die Arbeiten an einem KfW-Kreditprogramm laufen auf Hochtouren. Auch weitere Unterstützungsmaßnahmen werden aktuell in der Bundesregierung beraten.
Aktuell sieht die Bundesregierung keine Versorgungsengpässe und damit auch keine Beeinträchtigungen in der Produktion. Die Bundesregierung tut alles, damit die Versorgungssicherheit auch weiter gewährleistet bleibt.
Die Daten benötigt die Netzgesellschaft, um im Falle einer Krise schnellstmöglich die betroffenen Netzkunden informieren zu können. Der zuständige Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Versorgung der geschützten Kunden i. S. d. § 53a EnWG weitestgehend sicherzustellen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Energievertrag haben, können Sie gerne Ihre:n Keyaccount-Manager:in kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrer Abrechnung.
Ihre Heizungsanlage wird mit Gas betrieben, so dass auch für Sie die Gasspeicherumlage und die Erhöhung der Bilanzierungsumlage greift. Wir rechnen Sie zwar in Wärmemengen ab, jedoch wird der Arbeitspreis für die Wärmemenge pro bezogene Kilowattstunde (kWh) Erdgas berechnet.
Darüber hinaus gilt für das Produkt HEIZUNG inklusive) vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 der verminderte Umsatzsteuersatz von 7%.
Das Produkt HEIZUNG inklusive) erfährt jährlich zum 1.April eine reguläre Preisanpassung. Die genaue Höhe der Preisanpassung wird öffentlich in Medien angezeigt und veröffentlicht. Der nächste Preisanpassungstermin für HEIZUNG inklusive) bezieht sich auf den 01.04.2023
Das aktuelle HEIZUNG inklusive)-Angebot können Sie über unsere Website bequem anschauen. Besuchen Sie Heizung mieten und geben Ihre Postleitzahl ein. Unser Tarifrechner zeigt Ihnen dann den aktuellen Hinkl-Tarif aus 2022 an.
Seit dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage. Diese Absenkung geben wir in vollem Umfang an unsere Stromkund:innen weiter. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.
Die Gaspreiskrise im Jahr 2022 führte zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plante die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen, darunter auch die Dezember-Soforthilfe Gas.
Die Gaspreiskrise im Jahr 2022 führte zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, entwickelte die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen, die aus Mitteln des Bundes finanziert wurden. darunter auch die Dezember-Soforthilfe Fernwärme.
Die Energiepreispauschale (kurz EPP) ist eine der Maßnahmen der Bundesregierung aus dem Entlastungspaket 2022. Es handelt sich dabei um eine Einmalzahlung für einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer:innen in Höhe von 300 Euro und soll vor allem die Belastung durch steigende Energiekosten etwas abfedern.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass alle Bürger:innen berechtigt sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind. Wichtig ist, dass sie im Laufe des Jahres 2022 aus einer der folgenden Quellen Einkommen beziehen:
Ein bestimmter Zeitraum oder eine Mindestdauer sind nicht notwendig, um die Energiepauschale zu erhalten. Rentner:innen und Pensionäre sind von der Einmalzahlung der Energiepreispauschale ausgeschlossen.
Die Energiepreispauschale muss nicht beantragt werden. Der Zuschuss wird für alle, die zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ stehen und die einer der Steuerklassen 1 bis 5 unterliegen, in der Regel über den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Rest muss für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben, um unabhängig vom Kinderbonus die Energiepreispauschale (EPP) zu erhalten.
Die steigenden Heizkosten belasten insbesondere einkommensschwächere Haushalte in Deutschland. Der einmalig ausgezahlte Heizkostenzuschuss soll dies abfedern.
Allen Menschen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 Wohngeld für mindestens einen Monat bezogen haben, steht der Heizkostenzuschuss zu. In NRW betrifft dies rund 160.000 Haushalte.
Der Heizkostenzuschuss wird automatisch überwiesen. Laut Angaben des NRW-Bauministeriums wird der Zuschuss bis zum 20. August 2022 an alle Wohngeldempfänger:innen überwiesen.
Eine Unterstützung erhalten Mieter:innen sowie selbstnutzende Wohneigentümer:innen, die durch hohe Nachforderungen aus Heiz- und Warmwasserrechnungen oder durch Aufwendungen für die Bevorratung anderer Heizmittel (bspw. Öl, Holzpellets) im Monat der Zahlungsfälligkeit finanziell überfordert sind.
Es gibt eine individuelle Unterstützung über den Zugang zu Leistungen des SGB II/SGB XII, z. B. durch verlängerte Antragsfristen und angepasste Regelungen zur Vermögensanrechnung.
Beispiele:
Die Unterstützung erfolgt im Rahmen des Bürgergelds durch die jeweiligen Jobcenter bzw. Sozialämter. Auch wenn regulär kein Bürgergeld bezogen wird, kann eine einmalige Inanspruchnahme von Leistungen wegen einer hohen Heizkostennachzahlung beantragt werden.